Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N.123 zu Art. 59 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen dauern nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre.