Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 4. April 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer stationären psychiatrischen Behandlung. Er hat insgesamt 314 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbracht (Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.241 vom 4. April 2024, S. 3). Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab.