Ausserdem lassen besondere persönliche Merkmale des Beschwerdeführers auf eine Fluchtneigung schliessen, da er an einer Impulskontrollproblematik leidet (act. 75). Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er überstürzt flieht. 5.2.2.3. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentziehende Massnahme zu gelten. -9-