Ausweislich des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses Kulm vom 14. Februar 2024 beschränken sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf wöchentliche Telefonate mit seinen Eltern und gelegentlichen Briefverkehr mit diesen (ebenda, S. 1). Überdies führte die Zivil- und Strafklägerin aus, der Beschwerdeführer beziehe eine kleine Rente aus Deutschland (act. 761, Frage 108). Damit wären die finanziellen Mittel z.B. für ein Bahnticket gegeben.