Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz offenbar nur einen Bekannten (act. 702, Fragen 72 und 73). Dieser Freund/Kollege – C._____ – hat ausweislich der Akten lediglich bestätigt, ihn bis zum Tag der Hauptverhandlung, dem 4. April 2024, bei sich wohnen zu lassen (Beschwerdebeilage 1). Nachdem diese bereits stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er nach einer Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz haben wird. Er sagte selbst aus, dass er nicht wisse, wohin er solle, wenn er aus dem Gefängnis komme (act. 779, Frage 14).