Er hat kein stabiles Umfeld, keine Beziehung, keine Arbeit und erhält auch keine staatlichen Leistungen seitens der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt auch nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, act. 79).