wechseln (act. 764, Frage 135). Die Zivil- und Strafklägerin kam für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf, wozu sie nach den Vorfällen nicht mehr bereit ist. Der Beschwerdeführer steht damit in der Schweiz regelrecht vor dem Nichts. Weder verfügt er hierzulande über einen festen Wohnsitz, noch bekommt er hier moralische und finanzielle Unterstützung. Er hat kein stabiles Umfeld, keine Beziehung, keine Arbeit und erhält auch keine staatlichen Leistungen seitens der Schweiz.