Der Beschwerdeführer kann laut eigenen Aussagen seit dem Unfall nicht mehr arbeiten und bekommt von niemandem Geld. Er sei von der Zivil- und Strafklägerin finanziell unterstützt worden und habe seit November 2018 bei ihr wohnen dürfen (act. 672, Frage 15; act. 673, Frage 16). Wenn er nicht zu ihr zurückkehren könnte, wäre er obdachlos (act. 673, Frage 21). Sie kaufe ihm alles, selbst Unterwäsche (act. 676, Frage 43). Der Beschwerdeführer sei komplett von der Zivil- und Strafklägerin abhängig gewesen (act. 681, Frage 77). Wenn er bei ihr ausziehen müsste, müsste er auf der Strasse leben (act. 682, Frage 86).