5. 5.1. 5.1.1. Sodann setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund voraus. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und führte diesbezüglich aus, mit dem Wegbruch der Beziehung zur Zivil- und Strafklägerin pflege der Beschwerdeführer in der Schweiz keinerlei Verbindungen mehr. Sein Lebensmittelpunkt liege klar in Italien, wo seine ganze Familie lebe und sein Beziehungsnetz bestehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach seiner Freilassung nach Italien zurückreisen möchte. Es sei daher zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Massnahme durch Flucht ins Ausland entziehen werde.