4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Nötigung, versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung an seiner Lebenspartnerin verurteilt. Beschwerdeweise liess er sich zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht vernehmen. Dieser ist daher als erstellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf.