b StPO berechtigt, die "Verfügung" des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5-