Die "Verfügung" vom 4. April 2024 wurde somit vom funktionell (vgl. E. 2 hienach) und sachlich zuständigen Kollegialgericht gefällt. Hiervon geht offenbar auch der Beschwerdeführer aus, bringt er doch nicht vor, dass die angefochtene "Verfügung" an einem formellen Mangel leidet.