80 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass das Bezirksgericht Aarau gleichentags das Urteil in der Sache fällte, welchem sich die Gerichtsbesetzung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass über die Sicherheitshaft von der gleichen Gerichtsbesetzung entschieden wurde und es sich bei der Titulierung "Verfügung" und des nicht vollständig aufgeführten Spruchkörpers um ein blosses redaktionelles Versehen handelt. Die "Verfügung" vom 4. April 2024 wurde somit vom funktionell (vgl. E. 2 hienach) und sachlich zuständigen Kollegialgericht gefällt.