Demgegenüber wurde das Dispositiv des Entscheids in Form eines Beschlusses verfasst und dieser "im Namen des Bezirksgerichts Aarau" von der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Dies wiederum spricht für einen Entscheid des Kollegialgerichts, d.h. einen Beschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO).