1.2. Zwar wurde die Sicherheitshaft vom "Bezirksgericht Aarau" angeordnet. Indes wurde der Entscheid vom 4. April 2024 nicht in Form eines Beschlusses, sondern einer Verfügung verfasst, womit es sich rein formell betrachtet um den Entscheid einer Einzelperson handelt (Art. 80 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper lässt sich einzig die Gerichtspräsidentin entnehmen, was ebenfalls für einen "Einzelpersonenentscheid" spricht.