§ 3 Abs. 4 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG) ist das Urteil vom 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau in Besetzung von fünf Richtern gefällt worden. Entsprechend war der Entscheid betreffend die Sicherheitshaft vom gleichen Richtergremium in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO) zu treffen.