3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gestützt auf § 11 Abs. 1 und §12 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO) i.V.m. -4-