Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.104 (ST.2023.241; STA.2023.3687) Art. 115 Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Vida Hug, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 betreffend gegenstand Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____, (nachfol- gend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen einfacher Körper- verletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin). 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2023 festgenommen. Mit Verfü- gung HA.2023.244 vom 31. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft bis zum 27. August 2023 an. 1.3. Am 15. August 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzei- tigen Massnahmenvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung HA.2023.403 vom 28. August 2023 die Untersuchungshaft bis zum 27. November 2023. Am 31. August 2023 be- willigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer per sofort den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dieser durfte ab dem 21. Sep- tember 2023 in einer offenen Anstalt stattfinden. Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 16. November 2023 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 21. September 2023 im Rahmen des stationären vorzeitigen Massnahmenantrittes ins Bezirksge- fängnis Kulm eingewiesen. Es handelte sich um einen geschlossenen Massnahmenvollzug. 1.4. Am 22. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen mehrfacher Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Anklageziffer I./1), einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Nöti- gung (Anklageziffer I./2), versuchter Nötigung (Anklageziffer I./3) und Dro- hung gegenüber der Lebenspartnerin, versuchter Nötigung sowie Tätlich- keiten (Anklageziffer I./4). Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten und eine Busse von Fr. 200.00. Des Weiteren verlangte sie die An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB. 1.5. Am 20. März 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsge- such. Das Bezirksgericht Aarau beantragte am 25. März 2024 zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau dessen Abweisung. -3- 2. 2.1. Mit Urteil ST.2023.241 des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand (Anklageziffer I./2), Nötigung (Anklageziffer I./2), versuchter Nötigung (Anklageziffer I./4) und mehrfacher Drohung gegen- über der Lebenspartnerin (Anklageziffer I./1 und I./4) zu 10 Monaten Frei- heitsstrafe verurteilt. Sodann ordnete das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Der Strafvoll- zug wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageziffer I./3) wurde der Be- schwerdeführer freigesprochen. 2.2. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wurde Sicherheitshaft ange- ordnet. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. April 2024 zugestellten Entscheid vom 4. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " Die Sicherheitshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte aus der Haft un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entlassen. Eventualiter sei eine Kontaktsperre und ein Annäherungsverbot anzuord- nen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Mass- nahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gestützt auf § 11 Abs. 1 und §12 des Einführungsgesetzes zur Schweize- rischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO) i.V.m. -4- § 3 Abs. 4 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG) ist das Urteil vom 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau in Beset- zung von fünf Richtern gefällt worden. Entsprechend war der Entscheid be- treffend die Sicherheitshaft vom gleichen Richtergremium in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO) zu treffen. 1.2. Zwar wurde die Sicherheitshaft vom "Bezirksgericht Aarau" angeordnet. In- des wurde der Entscheid vom 4. April 2024 nicht in Form eines Beschlus- ses, sondern einer Verfügung verfasst, womit es sich rein formell betrachtet um den Entscheid einer Einzelperson handelt (Art. 80 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper lässt sich einzig die Gerichtspräsidentin entnehmen, was ebenfalls für einen "Einzelpersonenentscheid" spricht. Demgegenüber wurde das Dispositiv des Entscheids in Form eines Be- schlusses verfasst und dieser "im Namen des Bezirksgerichts Aarau" von der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Dies wiederum spricht für einen Entscheid des Kollegialgerichts, d.h. einen Be- schluss (Art. 80 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass das Bezirksge- richt Aarau gleichentags das Urteil in der Sache fällte, welchem sich die Gerichtsbesetzung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass über die Sicherheitshaft von der gleichen Gerichtsbesetzung entschieden wurde und es sich bei der Titulierung "Verfügung" und des nicht vollständig auf- geführten Spruchkörpers um ein blosses redaktionelles Versehen handelt. Die "Verfügung" vom 4. April 2024 wurde somit vom funktionell (vgl. E. 2 hienach) und sachlich zuständigen Kollegialgericht gefällt. Hiervon geht of- fenbar auch der Beschwerdeführer aus, bringt er doch nicht vor, dass die angefochtene "Verfügung" an einem formellen Mangel leidet. 2. Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Ge- richt zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erst- instanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (JÜRG BÄH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die "Verfügung" des Be- zirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 betreffend Anordnung von Sicher- heitshaft mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5- 3. 3.1. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnah- men zu prüfen ist (MIRJAM FREI / SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 231 StPO). 3.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Verge- hens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tat- verdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahr- heitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Ver- brechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheb- lich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer be- einträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr be- steht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbre- chen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schwe- res Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Ist gegen eine be- schuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstin- stanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringen- der Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO). -6- 4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Nötigung, versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung an seiner Lebenspartnerin verurteilt. Beschwerdeweise liess er sich zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht vernehmen. Dieser ist daher als er- stellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf. 5. 5.1. 5.1.1. Sodann setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund voraus. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und führte diesbezüg- lich aus, mit dem Wegbruch der Beziehung zur Zivil- und Strafklägerin pflege der Beschwerdeführer in der Schweiz keinerlei Verbindungen mehr. Sein Lebensmittelpunkt liege klar in Italien, wo seine ganze Familie lebe und sein Beziehungsnetz bestehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach seiner Freilassung nach Italien zurückreisen möchte. Es sei daher zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Massnahme durch Flucht ins Ausland entziehen werde. 5.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass in der Schweiz ein Verfahren betreffend IV-Rente bzw. Kostenübernahme für die medizinischen Therapien aufgrund eines Unfalls vor ca. 6 Jahren pendent sei. Der Beschwerdeführer müsse und werde je- derzeit erreichbar sein, um für weitere Abklärungen zur Verfügung zu ste- hen. Damit bestünden für die Annahme einer Fluchtgefahr keinerlei An- haltspunkte. 5.2. 5.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vo- raus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindun- gen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bun- desgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind -7- besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen las- sen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_ 361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 5.2.2. 5.2.2.1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. April 2024 liegt der Beschwer- dekammer in Strafsachen nicht vor. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er wolle nach seiner Freilassung nach Italien zurückreisen. Unabhängig von dieser angeblichen Aussage, welche im Beschwerdever- fahren allerdings unbestritten geblieben ist, sprechen die gesamten Le- bensumstände des Beschwerdeführers für eine ausgeprägte Fluchtgefahr: Er ist italienischer Staatsangehöriger (act. 9) und kam erst am 30. Juli 2018 für eine Tätigkeit als Heizungsmonteur in die Schweiz. Bereits am 7. August 2018 verunfallte er bei der Arbeit (Sturz in einen 4.81m tiefen Schacht) und erlitt dabei ein schweres Polytrauma, das mehrere Frakturen nach sich zog (act. 502). Der Beschwerdeführer lernte die Zivil- und Strafklägerin Mitte 2018 in der Rehaklinik Bellikon kennen (Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2023, S. 2). Seit 2018 unter- stützte sie ihn zuerst im Rahmen einer Beziehung und anschliessend einer Freundschaft (act. 692, Fragen 17 und 18; act. 711, Frage 21; act. 712 Fra- gen 22 und 23). Der Beschwerdeführer kann laut eigenen Aussagen seit dem Unfall nicht mehr arbeiten und bekommt von niemandem Geld. Er sei von der Zivil- und Strafklägerin finanziell unterstützt worden und habe seit November 2018 bei ihr wohnen dürfen (act. 672, Frage 15; act. 673, Frage 16). Wenn er nicht zu ihr zurückkehren könnte, wäre er obdachlos (act. 673, Frage 21). Sie kaufe ihm alles, selbst Unterwäsche (act. 676, Frage 43). Der Be- schwerdeführer sei komplett von der Zivil- und Strafklägerin abhängig ge- wesen (act. 681, Frage 77). Wenn er bei ihr ausziehen müsste, müsste er auf der Strasse leben (act. 682, Frage 86). Er habe kein Geld, keine Woh- nung (act. 684, Frage 91), kein Einkommen und keine weiteren Einnahmen (act. 11). Die Zivil- und Strafklägerin organisiere alles für den Beschwerde- führer, selbst den Kontakt mit Anwälten und Ärzten (act. 693, Frage 22). Der Beschwerdeführer wurde wegen Delikten zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin verurteilt. So soll er sie u.a. mehrfach (mit dem Tod) bedroht, genötigt und ihr mit einem Messer im Brustbereich eine oberflächliche Schnittwunde zugefügt haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau vom 22. November 2023, S. 2 ff.). Die Zivil- und Strafklägerin hat Angst vor dem Beschwerdeführer (act. 718, Frage 65). Sie hatte ihre Wohnung per 1. September 2023 gekündigt und wollte auch ihre Arbeit -8- wechseln (act. 764, Frage 135). Die Zivil- und Strafklägerin kam für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf, wozu sie nach den Vorfällen nicht mehr bereit ist. Der Beschwerdeführer steht damit in der Schweiz regelrecht vor dem Nichts. Weder verfügt er hierzulande über ei- nen festen Wohnsitz, noch bekommt er hier moralische und finanzielle Un- terstützung. Er hat kein stabiles Umfeld, keine Beziehung, keine Arbeit und erhält auch keine staatlichen Leistungen seitens der Schweiz. Der Be- schwerdeführer verfügte zuletzt auch nur über eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung L für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Akten des Amts für Mig- ration und Integration des Kantons Aargau, act. 79). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz offenbar nur einen Bekannten (act. 702, Fragen 72 und 73). Dieser Freund/Kollege – C._____ – hat aus- weislich der Akten lediglich bestätigt, ihn bis zum Tag der Hauptverhand- lung, dem 4. April 2024, bei sich wohnen zu lassen (Beschwerdebeilage 1). Nachdem diese bereits stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er nach einer Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz haben wird. Er sagte selbst aus, dass er nicht wisse, wohin er solle, wenn er aus dem Gefängnis komme (act. 779, Frage 14). 5.2.2.2. Die gesamte Familie (Eltern, Schwester, Onkel, Cousins) des Beschwer- deführers lebt in Italien. Er hat jeden Tag telefonischen Kontakt zu ihnen und reiste oft nach Italien. Der Beschwerdeführer hat dort auch einen Freund (act. 129 Fragen 6, 7, 8 und 9). Sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich demnach in Italien. Ausweislich des Führungsberichts des Be- zirksgefängnisses Kulm vom 14. Februar 2024 beschränken sich die sozi- alen Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf wöchent- liche Telefonate mit seinen Eltern und gelegentlichen Briefverkehr mit die- sen (ebenda, S. 1). Überdies führte die Zivil- und Strafklägerin aus, der Be- schwerdeführer beziehe eine kleine Rente aus Deutschland (act. 761, Frage 108). Damit wären die finanziellen Mittel z.B. für ein Bahnticket ge- geben. Ausserdem lassen besondere persönliche Merkmale des Beschwerdefüh- rers auf eine Fluchtneigung schliessen, da er an einer Impulskontrollprob- lematik leidet (act. 75). Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er überstürzt flieht. 5.2.2.3. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüs- senden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentzie- hende Massnahme zu gelten. -9- Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 4. April 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer stationären psy- chiatrischen Behandlung. Er hat insgesamt 314 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbracht (Urteil des Bezirksge- richts Aarau ST.2023.241 vom 4. April 2024, S. 3). Therapeutische Mass- nahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Be- endigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnah- men sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erfor- derlichkeit zu überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 4. Aufl. 2019, N.123 zu Art. 59 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen dauern nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen "Verfügung" von einer Dauer der stationären Massnahme von mindestens ein bis zwei Jahren aus (ebenda, E. 7), wofür sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____, X._____, vom 14. Juli 2023 (act. 87) bezieht. Zwar hat der Beschwerdeführer die zehnmonatige Freiheitsstrafe inzwischen ver- büsst, aufgrund der noch stattfindenden stationären Massnahme von min- destens ein bis zwei Jahren besteht jedoch ein erheblicher Fluchtanreiz. Eine Flucht nach Italien erscheint unter diesen Umständen somit wahr- scheinlich. 5.2.2.4. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizerische Un- fallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) wegen einer Invalidenrente einen Prozess führt. Die Suva gab am 13. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (act. 499 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Juni 2023 die Sistierung des Verfahrens, bis ein zivilrechtliches medizi- nisches Gutachten erstattet worden sei. Nachdem das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2023 abgelehnt wurde, erhob er dagegen am 24. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Be- schwerde (act. 577 ff.). Dass die unfallversicherungsrechtliche Begutach- tung bereits stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allein wegen der Begutachtung muss sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Schweiz aufhalten. Hierzu kann er jederzeit aus Italien anreisen. Ein- und Ausreisen innerhalb des Schengen-Raums sind aufgrund der bloss lü- ckenhaften Personenkontrollen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3.). Auch für die Kommunika- tion mit seinem Rechtsvertreter oder der Suva bedarf es keines Aufenthalts in der Schweiz, ist dies mit den heutigen technischen Mitteln doch problem- los telefonisch oder virtuell möglich. Demzufolge mindert das hängige un- fallversicherungsrechtliche Verfahren die Fluchtgefahr nicht wesentlich. - 10 - 5.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdefüh- rer würde sich in Freiheit der ihm drohenden stationären Massnahme durch Flucht entziehen. Nachdem bereits Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft betreffend Fluchtgefahr fest, es seien keine Ersatzmassnahmen zu deren Verhinde- rung erkennbar, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe und unklar sei, wo er unterkommen würde. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ernsthaft damit zu rechnen, dass eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei mit einer Behandlungsdauer von min- destens ein bis zwei Jahren zu rechnen, womit die angeordnete Sicher- heitshaft noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücke. Es drohe damit keine Überhaft. 6.1.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). 6.1.3. 6.1.3.1. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bun- desgerichts nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4) und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Entgegen seinen Ausführungen befindet er sich nicht im offenen Vollzug. Vielmehr wurde er ab dem 21. September 2023 in den geschlos- senen stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug in das Bezirksgefäng- nis Kulm eingewiesen (Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kan- tons Aargau vom 16. November 2023, S. 2). - 11 - Dass die Vorinstanz in der "Verfügung" vom 4. April 2024 mildere Ersatz- massnahmen nicht für ausreichend erachtete, ist damit nicht zu beanstan- den. Der Beschwerdeführer hat die zehnmonatige Freiheitsstrafe durch die bis- her erstandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Massnahmenvoll- zug von knapp 10.5 Monaten (314 Tage) verbüsst. Allerdings wurde er von der Vorinstanz nebst der Freiheitsstrafe zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt, welche gemäss Gutachten ein bis zwei Jahre dau- ern dürfte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Vorinstanz mit der Anordnung einer stationären Massnahme ihr Ermessen überschritten habe, unterlässt aber jegliche Begründung für diese Auffassung. Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Be- schwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Be- zug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Ent- scheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 392 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der stationären Massnahme offensichtlich am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2023 orientiert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Gutachten wegen gravierender inhaltlicher oder formeller Mängel keine geeignete Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme sein kann. Des Weiteren beantragte der Be- schwerdeführer am 15. August 2023 ausdrücklich den vorzeitigen Mass- nahmevollzug (act. 169), womit er sich offensichtlich selber als massnahme- bedürftig ansah. Allein die Tatsache, dass die freiheitsentziehende Mass- nahme Gegenstand des Berufungsverfahrens sein wird, so die Beschwer- debegründung, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu substanziiert zu äussern, zumal er damit offenbar die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bestreiten will. Da er dies vollständig unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, womit entsprechende Ausführungen zur Frage über den mutmasslichen Bestand der stationären Massnahme im Berufungsverfah- ren entfallen. 6.1.3.2. Die Vorinstanz legte in der "Verfügung" vom 4. April 2024 die Dauer der Sicherheitshaft nicht fest (ebenda, S. 4). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungs- haft – bzw. analog die Sicherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Aus- nahmefällen auf sechs Monate zu befristen. - 12 - Vorliegend kann – auch mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO – davon ausge- gangen werden, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet wurde, da die Vorinstanz keinen Ausnahmefall geltend ge- macht hat, der eine Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2, BGE 137 IV 180 E. 3.5). Der für die Dauer von drei Monaten bis am 3. Juli 2024 angeordnete Ver- bleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft erscheint damit verhältnis- mässig. Eine Gefahr von Überhaft besteht nicht. 6.2. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu be- jahen. 7. Die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus