Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse dürfte sich die Frage der qualifizierten Tatbegehung im Sinne des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB stellen, hinsichtlich welchem die Privilegierung gemäss ausdrücklicher Anordnung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB ohnehin entfallen würde. Falls die Ermittlungen zudem ergäben, dass weitere, bislang ungelöste Fälle von Einschleichdiebstählen in Alters- und Pflegeheimen im Kanton Aargau (vgl. Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. März 2024, Ziff. 2.2 Abs. 4) auf den Beschwerdeführer und den – gemäss Interpol F.