__ durchsucht und verliess die Räumlichkeiten erst, als er vom Küchenchef entdeckt und bei der Polizei gemeldet wurde. Konkrete Anzeichen, wonach der Beschwerdeführer die Erbeutung einer geringeren Deliktssumme beabsichtigte, liegen nicht vor. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände der Tat. Gemäss Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau wurde nebst dem Beschwerdeführer auch B._____ als Mitbeschuldigter festgenommen. Ausserdem wurde das Fahrzeug von B._____ nach dessen Festnahme von einer unbekannten Drittperson von seinem ursprünglichen Parkplatz im H._____ entfernt (vgl. act. 21, Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. März 2024, Ziff. 5 Abs. 3). Auf