macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB, mit weiteren Hinweisen). Analog hierzu ist auch bei den vorliegenden (Ein- schleich-)Diebstählen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eine grössere Beute erhofft oder zumindest in Kauf genommen hatte. Immerhin hatte der Beschwerdeführer gemäss verschiedener Zeugenaussagen bereits mehrere Zimmer bzw. Wohnungen im Alters- und Pflegeheim C._____ durchsucht und verliess die Räumlichkeiten erst, als er vom Küchenchef entdeckt und bei der Polizei gemeldet wurde.