Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können. Insbesondere kann mit einer elektronischen Fussfessel die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Entsprechende Ersatzmassnahmen wären denn auch nicht geeignet, der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Verdunkelungsgefahr wirksam vorzubeugen.