21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Ausreise nach Z._____ oder Q._____ könnte die Schriftensperre damit nicht wirksam unterbinden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der […] Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweisdokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmassnahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich entgegenwirken zu können.