4.5.2. Mildere Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. März 2024 zutreffend ausführte, könnten Ersatzmassnahmen der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Fluchtgefahr nicht genügend begegnen. Eine Schriftensperre würde das Untertauchen oder die Flucht ins Ausland zwar bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom