Dementsprechend sei die Untersuchungshaft, welche als stärkste und einschneidendste Zwangsmassnahme gelte, als unverhältnismässig zu qualifizieren. Eventualiter sei die Anordnung der Untersuchungshaft insbesondere aufgrund des geringfügigen Vermögensdelikts auf maximal zwei Monate zu beschränken.