_ sei 2013 begangen worden und liege damit über 10 Jahre zurück. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt unvollständig, wenn sie den Beschwerdeführer als Berufskriminellen bezeichne, ohne über Akten aus dem Ausland zu verfügen. Über den genauen Hintergrund der Straftaten im Ausland könne nur spekuliert werden. Ausserdem sei insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom Sachgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Dementsprechend sei die Untersuchungshaft, welche als stärkste und einschneidendste Zwangsmassnahme gelte, als unverhältnismässig zu qualifizieren.