4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Es stelle sich die Frage, ob drei Monate Untersuchungshaft wirklich angebracht seien. Insbesondere hinsichtlich des Diebstahls gehe es vorliegend um eine Deliktssumme von Fr. 63.00, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB handle. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht vorbestraft und es lägen keine Akten bezüglich der Diebstähle in Z._____ und Q._____ vor. Der schwere Diebstahl in Q._____ sei 2013 begangen worden und liege damit über 10 Jahre zurück.