einem geringfügigen Diebstahl auszugehen, da er mehrere Zimmer bzw. Wohnungen betreten und sich sein Vorsatz damit auf die Erbeutung einer grösseren Deliktssumme bezogen habe. Die Tatbestände des Hausfriedensbruchs und des Diebstahls enthielten eine Strafandrohung von bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine mehrmonatige Haftstrafe drohe. Es bestehe im aktuellen Zeitpunkt deshalb keine Gefahr von Überhaft und die Anordnung der Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate sei als verhältnismässig zu beurteilen.