4.3. Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft (E. 2.7.2 der angefochtenen Verfügung). Sie führte hierzu aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Fluchtgefahr oder auch die Kollusions- und die Wiederholungsgefahr bannen könnten. Es sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von -5-