Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Damit kann offenbleiben, ob mit der Vorinstanz auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen wäre. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Untersuchungshaft bis einstweilen am 28. Juni 2024.