3.3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen besonderer Haftgründe. Sie hielt hierzu fest, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer sowohl der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 2.3.2 der angefochtenen Verfügung), der Kollusionsgefahr (E. 2.4.2 der angefochtenen Verfügung) als auch der Wiederholungsgefahr (E. 2.5.2 der angefochtenen Verfügung) gegeben sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann.