3.2. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde von der Vorinstanz in E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung bejaht und wird vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 1). Der -4- dringende Tatverdacht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht in Frage zu stellen und es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.