1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der -3- Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 1. April 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. Juni 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.