" 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und den Beschwerdeführer unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Untersuchungshaft maximal für zwei Monate zu verfügen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: