2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 1. April 2024 auf Antrag der (im Rahmen des Pikettdienstes für die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau tätigen) Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. März 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 28. Juni 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 3. April 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: