Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.103 (HA.2024.153; STA.2024.3206) Art. 122 Entscheid vom 30. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer z.Zt.: Bezirksgefängnis D._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, […], […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 1. April 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfachen, teilweise versuch- ten Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau festgenom- men. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 1. April 2024 auf Antrag der (im Rahmen des Pikettdienstes für die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau tätigen) Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. März 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- haft bis einstweilen am 28. Juni 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 3. April 2024 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 9. April 2024 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit fol- genden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und den Beschwerdeführer unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen. 2. Eventualiter sei die Untersuchungshaft maximal für zwei Monate zu verfü- gen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 11. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 11. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der -3- Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Mit Verfügung vom 1. April 2024 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 28. Juni 2024 an. Beschwerde- ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. 3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich des mehrfachen Hausfrie- densbruchs und des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls strafbar gemacht zu haben, indem er zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ am 28. März 2024 unbefugt mehrere Zimmer bzw. Wohnungen im Alters- und Pflegeheim C._____ in W._____ betreten und Bargeld entwendet habe. 3.2. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des mehrfachen, teil- weise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde von der Vorinstanz in E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung bejaht und wird vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 1). Der -4- dringende Tatverdacht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit nicht in Frage zu stellen und es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen besonderer Haftgründe. Sie hielt hierzu fest, dass mit Blick auf den Beschwerdeführer sowohl der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr (E. 2.3.2 der angefochtenen Verfügung), der Kollusionsgefahr (E. 2.4.2 der angefochtenen Verfügung) als auch der Wie- derholungsgefahr (E. 2.5.2 der angefochtenen Verfügung) gegeben sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den besonderen Haftgründen der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr sind nicht zu beanstanden und wer- den vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb auch diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Damit kann offenbleiben, ob mit der Vorinstanz auch der besondere Haftgrund der Wie- derholungsgefahr zu bejahen wäre. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Untersuchungshaft bis einstweilen am 28. Juni 2024. 4.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO; vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). Zu beachten ist darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der ein- schlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3). 4.3. Die Vorinstanz bejahte die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Unter- suchungshaft (E. 2.7.2 der angefochtenen Verfügung). Sie führte hierzu aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Fluchtge- fahr oder auch die Kollusions- und die Wiederholungsgefahr bannen könn- ten. Es sei entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von -5- einem geringfügigen Diebstahl auszugehen, da er mehrere Zimmer bzw. Wohnungen betreten und sich sein Vorsatz damit auf die Erbeutung einer grösseren Deliktssumme bezogen habe. Die Tatbestände des Haus- friedensbruchs und des Diebstahls enthielten eine Strafandrohung von bis zu drei bzw. bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Falle ei- ner Verurteilung eine mehrmonatige Haftstrafe drohe. Es bestehe im aktu- ellen Zeitpunkt deshalb keine Gefahr von Überhaft und die Anordnung der Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate sei als verhältnismässig zu beurteilen. 4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Untersu- chungshaft. Es stelle sich die Frage, ob drei Monate Untersuchungshaft wirklich angebracht seien. Insbesondere hinsichtlich des Diebstahls gehe es vorliegend um eine Deliktssumme von Fr. 63.00, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB handle. Der Be- schwerdeführer sei in der Schweiz nicht vorbestraft und es lägen keine Ak- ten bezüglich der Diebstähle in Z._____ und Q._____ vor. Der schwere Diebstahl in Q._____ sei 2013 begangen worden und liege damit über 10 Jahre zurück. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt unvollständig, wenn sie den Beschwerdeführer als Berufskriminellen bezeichne, ohne über Ak- ten aus dem Ausland zu verfügen. Über den genauen Hintergrund der Straftaten im Ausland könne nur spekuliert werden. Ausserdem sei insge- samt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom Sachgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Dementsprechend sei die Untersuchungshaft, welche als stärkste und einschneidendste Zwangs- massnahme gelte, als unverhältnismässig zu qualifizieren. Eventualiter sei die Anordnung der Untersuchungshaft insbesondere aufgrund des gering- fügigen Vermögensdelikts auf maximal zwei Monate zu beschränken. 4.5. 4.5.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen […] Staatsangehörigen mit […] Pass (vgl. act. 11, Fragen 33, 38). Gemäss eigener Aussage lebe er mit seiner Familie seit 6 – 7 Jahren in QQ._____ in Z._____ und habe sich lediglich ferienhalber in der Schweiz aufgehalten, wo er keine Familie, jedoch Bekannte habe (vgl. act. 11; Fragen 33 und 34, 42 und 43 sowie 49 und 50). Sowohl er als auch seine Frau seien arbeitslos und lebten von Sozialhilfe, wobei er ab dem 1. April 2024 eine neue Arbeitsstelle in Z._____ antrete (vgl. act. 11, Fragen 40 und 41; act. 12, Frage 55). Ge- mäss Interpol F._____ ist der Beschwerdeführer in Z._____ u.a. wegen acht Ladendiebstählen (2023 und 2024) und gemäss Interpol G._____ in Q._____ wegen schwerem Diebstahl (2013) verzeichnet (vgl. act. 21, Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. März 2024, Ziff. 4.2). -6- 4.5.2. Mildere Ersatzmassnahmen werden vom Beschwerdeführer unter den ge- gebenen Umständen zu Recht nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. März 2024 zutreffend aus- führte, könnten Ersatzmassnahmen der vom Beschwerdeführer unbestrit- ten gebliebenen Fluchtgefahr nicht genügend begegnen. Eine Schriften- sperre würde das Untertauchen oder die Flucht ins Ausland zwar bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_419/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Ausreise nach Z._____ oder Q._____ könnte die Schriftensperre damit nicht wirksam unterbinden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Hinterlegung der […] Ausweispapiere jederzeit wieder neue […] Ausweis- dokumente beschaffen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Auch Meldepflichten bei der Polizei oder eine elektronische Fussfessel stellen keine geeigneten Ersatzmass- nahmen dar, um der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers tatsächlich ent- gegenwirken zu können. Insbesondere kann mit einer elektronischen Fuss- fessel die Flucht derzeit nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Entsprechende Ersatzmassnahmen wären denn auch nicht ge- eignet, der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Verdunke- lungsgefahr wirksam vorzubeugen. 4.5.3. Hinsichtlich der allfälligen Geringfügigkeit des Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB ist festzuhalten, dass bei dieser Privilegierung – wie die Vorinstanz in E. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte – die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg im Vordergrund steht. Wenn der Täter eine grössere Beute erringen wollte, ist Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf Taschen- oder Einbruchdiebstähle ist ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich da- von auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm (vgl. WEISSEN- BERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 ff. zu Art. 172ter StGB mit Verweis auf BGE 123 IV 197). Art. 172ter StGB kann bei Taschen- bzw. Einbruchdiebstählen alsdann nur zur Anwendung gelangen, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als Fr. 300.00 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert aus einer Wohnung entwenden will (vgl. BGE 123 IV 155 E. 1b; WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 40 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen). Die Privile- gierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber -7- macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB, mit weiteren Hinweisen). Analog hierzu ist auch bei den vorliegenden (Ein- schleich-)Diebstählen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer eine grössere Beute erhofft oder zumindest in Kauf genommen hatte. Im- merhin hatte der Beschwerdeführer gemäss verschiedener Zeugenaussa- gen bereits mehrere Zimmer bzw. Wohnungen im Alters- und Pflegeheim C._____ durchsucht und verliess die Räumlichkeiten erst, als er vom Kü- chenchef entdeckt und bei der Polizei gemeldet wurde. Konkrete Anzei- chen, wonach der Beschwerdeführer die Erbeutung einer geringeren De- liktssumme beabsichtigte, liegen nicht vor. Zu berücksichtigen sind sodann die Umstände der Tat. Gemäss Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau wurde nebst dem Beschwerdeführer auch B._____ als Mitbeschul- digter festgenommen. Ausserdem wurde das Fahrzeug von B._____ nach dessen Festnahme von einer unbekannten Drittperson von seinem ur- sprünglichen Parkplatz im H._____ entfernt (vgl. act. 21, Sachverhaltsbe- richt der Kantonspolizei Aargau vom 29. März 2024, Ziff. 5 Abs. 3). Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse dürfte sich die Frage der qualifi- zierten Tatbegehung im Sinne des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB stellen, hinsichtlich welchem die Privilegierung gemäss ausdrücklicher Anordnung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB ohnehin entfallen würde. Falls die Ermittlungen zudem ergäben, dass weitere, bis- lang ungelöste Fälle von Einschleichdiebstählen in Alters- und Pflegehei- men im Kanton Aargau (vgl. Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. März 2024, Ziff. 2.2 Abs. 4) auf den Beschwerdeführer und den – gemäss Interpol F._____ in Z._____ wegen verschiedener Diebstähle ver- zeichneten und im Ripol wegen mutmasslich in der Schweiz begangener Diebstähle ausgeschriebenen (act. 20 f., Sachverhaltsbericht der Kantons- polizei Aargau vom 29. März 2024, Ziff. 4.1) – Mitbeschuldigten zurückzu- führen wären, würde zudem auch eine gewerbsmässige Begehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB in Frage kommen. Da sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht zu einer bandenmässigen oder gewerbsmäs- sigen Begehung der Diebstähle äussert, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen. Jedenfalls erweist sich die einstweilen für drei Monate ange- ordnete Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle ei- ner Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Diebstahl) bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und jener von Art. 186 StGB (Hausfriedensbruch) bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe liegt. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft ist damit zu bejahen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. -8- 6. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 61.00, gesamthaft Fr. 1'061.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 30. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch