6.4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, sofern sie nicht gegenstandslos geworden sind. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.