Aus den Ausführungen in E. 5 hiervor ergibt sich sodann, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Daher war die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. März 2024 von vornherein aussichtslos.