Im Strafprozess werden von der beschuldigten Person keine Kostenvorschussleistungen verlangt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht bedürftiger Personen auf Prozessführung keinen Anspruch auf definitive Kostenbefreiung begründet (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2022 vom 22. November 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.