5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsvertreter. - 11 -