aargau) aufsuchen kann, zumal er diesbezüglich angab, dass das Hausverbot seit dem Jahr 2015 bestehe und er mehrere Jahre nicht mehr da (gemeint wohl in der "C._____") gewesen sei (Einvernahme der Regionalpolizei vom 8. Januar 2024, S. 1). 5.4.5. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, a.a.O., N 40 zu Art. 132 StPO, m.w.H.).