"E._____" bereits mehrfach sinngemäss auf seine verfassungsmässigen Rechte berufen hat (er lasse sich nicht verbieten, in ein Gotteshaus beten zu gehen [Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 2]; das Hausverbot habe keine Gültigkeit, da es ein Gotteshaus sei [Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 6. Februar 2024, S. 3]). Ferner ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, weshalb der Beschwerdeführer für seine Gebete nicht eine andere Moschee (vgl. für Moscheen im Kanton Aargau etwa: www.aargauermuslime.ch/de/ueber-uns/moscheen-im- - 10 -