Die Fragen, ob der Vereinspräsident gemeinsam mit dem Vereinssekretär (vgl. Hausverbot vom 29. Dezember 2023) zur Aussprache des Hausverbots berechtigt waren und ein gültiger Strafantrag vorliegt, führen nicht zu rechtlichen Schwierigkeiten, welche die Anordnung einer amtlichen Verteidigung rechtfertigen würden, zumal sich diese Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in vielen Fällen stellen dürften und durch die Behörden entsprechend oftmals zu prüfen sind. Soweit der Beschwerdeführer rechtliche Schwierigkeiten im Kontext mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden, insbesondere da er sich gegenüber dem Verein