Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen Hausfriedensbruchs handelt es sich jeweils um die identische inkriminierte Tathandlung. So soll der Beschwerdeführer mehrfach dieselbe Moschee gegen den Willen der Berechtigten betreten haben, womit einzig diese Handlung auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen ist.