Betreffend die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung hängt die rechtliche Würdigung im Wesentlichen davon ab, ob es zu einem vorsätzlichen "Rempler" seitens des Beschwerdeführers gegen den Polizisten B._____ gekommen ist und ob der Beschwerdeführer die Aufforderung anzuhalten der Polizei gehört hat. Diese Fragen sind im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung (primär durch Aussagewürdigung) zu klären (vgl. E. 5.4.3), wobei im Hinblick auf die anschliessende rechtliche Subsumtion keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich sind. Solche werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht.