Hinsichtlich sämtlicher vorgeworfener Tatbestände ergeben sich aus den Akten keine besonders komplexen Rechtsfragen. Weiter haben sich weder der Polizist B._____ noch der Verein "E._____" als Privatkläger konstituiert, womit auch keine Zivilforderungen zu beurteilen sind. Betreffend die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung hängt die rechtliche Würdigung im Wesentlichen davon ab, ob es zu einem vorsätzlichen "Rempler" seitens des Beschwerdeführers gegen den Polizisten B._____ gekommen ist und ob der Beschwerdeführer die Aufforderung anzuhalten der Polizei gehört hat.