Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Hausverbot der "C._____" in T._____ aktenkundig (vgl. Hausverbot vom 29. Dezember 2023), wobei der Beschwerdeführer vom Hausverbot auch Kenntnis hatte (Einvernahme der Regionalpolizei Zofingen vom 8. Januar 2024). Ferner wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, die Moschee betreten zu haben (Einvernahme der Regionalpolizei Zofingen vom 8. Januar 2024). Tatsächliche Schwierigkeiten, welche den Beschwerdeführer vor Probleme stellen würden, bestehen im Ergebnis nicht. -9-