Weitere Personen (so auch der "andere Polizist") würden in der Rolle eines Zeugen oder einer Auskunftsperson einvernommen, wobei es sich nicht um Verfahrensparteien handelt. Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er im Zusammenhang mit der Befragung von weiteren Auskunftspersonen geltend macht, die Anordnung der amtlichen Verteidigung diene auch der Waffengleichheit (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2024, S. 2), zumal der Polizist B._____ auf die Konstituierung als Privatkläger verzichtet hat (vgl. Strafantragsformular vom 28. September 2023). Weitere zu würdigende Beweismittel sind keine ersichtlich.