Dies auch dann nicht, wenn die Einvernahme des "anderen Polizisten" die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützen sollte (vgl. Beschwerde, S. 6), was sich zum einen wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und zum anderen ebenfalls durch das Sachgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen wäre. Weitere Personen (so auch der "andere Polizist") würden in der Rolle eines Zeugen oder einer Auskunftsperson einvernommen, wobei es sich nicht um Verfahrensparteien handelt.