Selbst wenn der an der Kontrolle ebenfalls anwesende "andere Polizist" noch einvernommen werden sollte (Beschwerde, S. 6), ist nicht ersichtlich, inwiefern dessen Aussagen vorliegend dazu führen würden, dass komplizierte Verhältnisse vorliegen. Dies auch dann nicht, wenn die Einvernahme des "anderen Polizisten" die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützen sollte (vgl. Beschwerde, S. 6), was sich zum einen wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken würde und zum anderen ebenfalls durch das Sachgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen wäre.